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§§ 86 und 86a StGB

STEFFEM MAHNKE

ORDEN UND MILITÄRHISTORISCHE ANTIQUITÄTEN


 

Gesetzliche Bestimmungen insbesonder die §§ 86 und 86a StGB

(1)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eventuell angeforderte und von uns gelieferte zeitgeschichtlichen und militärhistorischen Waren, insbesondere diejenigen aus der Zeit von 1933- 1945, nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, Abwehr verfassungswidrigen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorische Forschung, der Aufklärung und Berichterstatung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und Uniformkundlichen Forschung geliefert werden und damit §86 und §86a wie auch dem sonstigen gelten Recht gesprochen wird.

(2)

Sie als Käufer verflichten sich mit ihrer Bestellung rechtsverbindlich, diese Objekte nur für historisch- wissenschaftliche Zwecke aus Absatz (1) genannten Gründen zu erwerben und sie keiner Weise propagandisch im Sinne §86 und §86a oder sonst strafbarer oder verfassungsfeindlicher Weise zu nutzen. Nur unter dieser Voraussetzung werden Bestellungen akzeptiert.

(3)

Hieb-, Stich- und Stoßwaffen werden nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen abgegeben.

(4)

Bei Bestellungen aus dem Ausland sind vom Käufer die nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.


 

Die §§ 86 und 86a StGB

 

§86 - Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

 

(I) Wer Propagandamitteln

 

1.

einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2.

einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbarfestgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3.

einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer in den Nummern 1. und 2. bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4.

Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zu Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

 

(II) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1. sind nur solche Schriften (§11 Abs.III), deren Inhalt gegen die freihaltliche demokratische Grundordnung oder Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

 

(III) Absatz (I) gilt nicht wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Besträbungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge das Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

 

(IV) ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 

§86a - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

 

(I) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird, wer

 

1.

Im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. (I) Nr. 1., 2. und 4. bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§11 Abs.III) verwendet oder

2.

Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder erhalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der Nummer 1. bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oderausführt.

 

(II) Kennzeichnung im Sinne des Absatzes (I) sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.Den in Satz 1. genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechselnähnlich sind.

(III) § 86 Abs. (III) und (IV) gilt entsprechend.

 

Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland

 

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